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Neue Corona Verordnung

Ab 26. Juli 2021 wird die Corona-Verordnung des Landes mit leichten Modifizierungen fortgeschrieben. Sie ermöglicht den Kunstschulen in 4 Inzidenzstufen weitere Lockerungen und ist in dieser Fassung bis zum 23. August 2021 gültig.

Inzidenzstufe 1:
7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 10. 
Inzidenzstufe 2:
7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 35.
Inzidenzstufe 3:
7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 50.
Inzidenzstufe 4:
7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge über 50.

Das jeweilige Gesundheitsamt stellt den Wechsel in die verschiedenen Stufen fest. Aktuell gibt es keinen Land- oder Stadtkreis, der über dem Wert von 35 liegt, sodass alle neuen Regelungen auch für die Kunstschulen greifen. Nach wie vor bleibt wichtig, die Inzidenzwerte im Blick zu behalten, denn nach 5 Tagen, an denen die Schwelle überschritten wird, tritt die nächsthöhere (oder niedrigere) Stufe ein mit entsprechenden Einschränkungen oder Lockerungen.

Für Kunstschulen gilt weiterhin grundsätzlich die Maskenpflicht (§3 CoronaVO) in ihren jeweiligen Räumen, die Pflicht zu einem Hygienekonzept, die Verpflichtung zur Kontaktdatenübermittlung (§ 6 CoronaVO) sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In den für den Publikumsverkehr zugänglichen Räumen muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden (gemäß § 2, Abs. 2). Für Räume, die nicht für den Publikumsverkehr zugänglich sind, wird ein Mindestabstand von 1,5 m und das regelmäßige Belüften nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern nur noch empfohlen.

Wenn die Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 35 liegt, gibt es keine Beschränkung der Teilnehmerzahl, die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises oder eines negativen Corona-Tests ist nicht mehr erforderlich und die Maskenpflicht gilt nicht mehr in den Unterrichtsräumen (sondern nur noch an Begegnungsorten wie dem Eingangsbereich, dem Flur, etc.). Dies ändert sich, wenn die Inzidenz wieder auf über 35 steigt und die Inzidenzstufe 3 greift. (Siehe Tabelle vom Kultusministerium oder bei der Corona-Verordnung "auf einen Blick").

 

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