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Bundesweites Infektionsschutzgesetz

Seit dem 24. April wurden die Regelungen des Landes Baden-Württemberg an die bundeseinheitlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes des Bundes angepasst.
Die Regelungen für die Kunstschulen sind nach wie vor stark einschränkend und verhindern größtenteils Unterricht in Präsenzform.

Demnach dürfen die Kunstschulen für Kleingruppen mit maximal 5 Teilnehmern aus höchstens 2 Haushalten vor Ort unterrichten, sofern die Sieben-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen im jeweiligen Stadt- oder Landkreis der Kunstschule bei unter 100 liegt. Das bedeutet, dass nur Einzelunterricht bzw. Unterricht von Geschwisterkindern in Präsenzform gestattet ist, da Dozent*innen auch als ein Haushalt gezählt werden.
Sobald die Inzidenz an drei Tagen wieder bei über 100 liegt, treten die Regelungen außer Kraft und die Kunstschulen dürfen nur noch Online-Angebote machen.  

Wenn die Sieben-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt, ist Präsenzunterricht für bis zu 10 Personen aus höchstens 3 Haushalten erlaubt. Dies ist jedoch momentan bei keiner unserer Mitgliedskunstschulen der Fall. 

Gerade bieten viele Kunstschulen deshalb Hybrid-Unterricht an oder bleiben beim Online-Unterricht.

Auch die Kooperationen mit Schulen und Kitas wurden aufgrund der Schließungsregelungen ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 165 weitestgehend eingestellt.

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