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Neue Corona Verordnung und neue Regeln

Am Montag, 16. August 2021 ist eine neue Corona Verordnung für Baden-Württemberg in Kraft getreten. Sie wird mindestens bis zum 13. September 2021 gültig sein. 

Mit der neuen Corona Verordnung entfällt die bislang praktizierte Bindung der Maßnahmen an die 7-Tage-Inzidenz. Stattdessen geht sie davon aus, dass fast alle Einrichtungen wieder weitgehend uneingeschränkt betrieben und genutzt werden dürfen. Ihre Nutzung ist aber davon abhängig, dass man, wenn man nicht geimpft oder genesen ist, einen aktuellen Negativ-Test vorweisen kann. Sie unterscheidet sich damit ganz wesentlich von den früheren Fassungen, was auch für Kunstschul-Angebote Auswirkungen hat.

Neu ist der Ansatz der Verordnung, zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen zu unterscheiden. Immunisierte Personen (§ 4) sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu Angebote von Musik- Kunst- und Jugendkunstschulen sowie ähnlichen Angeboten uneingeschränkt gestattet. In Fällen, in denen für nicht-immunisierte Personen eine Vorlagepflicht besteht, haben immunisierte Personen lediglich einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen.

Alle übrigen gelten als nicht-immunisierte Personen (§ 5). Ihnen ist – sofern sie keine für Corona typischen Krankheitssymptome aufweisen – der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises möglich. Die zugrundeliegende Testung darf dabei im Falle eines Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

  • Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, müssen keinen Testnachweis erbringen.
  • Auch Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen Schule oder einer entsprechenden Schule in freier Trägerschaft müssen keinen Testnachweis vorlegen, da sie ohnehin regelmäßig an der Schule getestet werden. Hier reicht ein Dokument, mit dem sie den Schülerstatus nachweisen, wie beispielsweise der Schülerausweis.

Mit Blick auf bereits begonnene oder zeitnah geplante Angebote in den derzeit laufenden Sommerferien müssen Schülerinnen und Schüler keinen gesonderten Testnachweis erbringen. Dies gilt unabhängig von der Inzidenz.

Eine Änderung gibt es auch bei den Veranstaltungen (§ 10 Abs. 1). Die bisherigen Personenobergrenzen bei „kleineren“ Veranstaltungen (unter 5.000 Personen) entfallen. Sofern die Veranstaltung jedoch in geschlossenen Räumen stattfindet, ist nicht-immunisierten Personen auch hier der Zutritt nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises gestattet. Dasselbe gilt bei Veranstaltungen im Freien, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann (§ 10 Abs. 2).

Ministerialdirektor Hager-Mann im Kultusministerium stellt dazu fest: „Ich freue mich, dass mit der neuen Corona-Verordnung der Unterrichtsbetrieb für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sowie für soloselbstständige Musik- und Kunstpädagoginnen und -pädagogen nun fast ohne Einschränkungen wieder stattfinden kann und Geimpfte und Genesene zukünftig ohne Testnachweis an Ihren Angeboten teilnehmen können. Wir dürfen jedoch nicht verkennen, die Pandemie ist noch nicht vorbei, das Virus macht keine Sommerpause. Dabei ist das Impfen weiterhin unser wichtigster Weg aus der Pandemie. Nur wenn sich ein Großteil der Impfberechtigten impfen lässt, können wir auf einen sicheren Herbst hoffen. Von daher möchten ich Sie und Ihre Mitglieder ermuntern, eines der Impfangebote gegen das Coronavirus in einem der Impfzentren oder direkt bei den Haus- oder Fachärzten anzunehmen. Bitte werben Sie hierfür in den kommenden Tagen auch nochmals bei Ihren Mitgliedern, Informationen rund um das Thema Impfen finden Sie auf der Homepage des Landes unter www.dranbleiben-bw.de.“

 

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